Streu.me

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung 07/2026

I. ALLGEMEINES

1. GELTUNGSBEREICH. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der Stutzig & Hacker Hausbetreuung GmbH (im Folgenden auch „S&H“), und unseren Streu.me-Kunden. Maßgeblich ist jeweils die gültige Fassung, die in der Streu.me-App und auch auf der Webseite unter www.stutzig-hacker.at veröffentlicht ist. Soweit in diesem Dokument von „Verbrauchern“ die Rede ist, sind natürliche Personen gemeint, die keine Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die eine auf Dauer angelegte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, mag diese auch nicht auf Gewinn ausgerichtet sein, ausüben. Der Begriff „Kunden“ oder „Auftraggeber“ umfasst nur Verbraucher, die natürliche Personen sind.

2. VERTRAGSBSCHLUSS. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Nach Zugang der vom Kunden in der Streu.me-App übermittelten Beauftragung kommt der Vertrag entweder durch unsere ausdrückliche Annahme oder durch schlüssige Annahme (insbesondere durch Übermittlung der Rechnung an den Kunden) zu Stande.

3. ENTGELT. Die angebotenen Preise sind grundsätzlich Tagespreise und gelten bis auf Widerruf. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde, ist das Entgelt vom Kunden bei Beauftragung mittels Kreditkarte zu bezahlen. Eine Leistungserbringung seitens S&H erfolgt erst nach vollständiger Begleichung des Entgelts. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder die sonstigen, für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (insb. bei Beauftragung eines Rechtsanwalts), zu tragen. Der Verbraucher hat ein Recht zur Aufrechnung nur (i) für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit oder (ii) für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, (iii) die gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder (iv) durch uns anerkannt worden sind.

4. GEWÄHRLEISTUNG. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Wir geben gegenüber unseren Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab; die Weitergabe/Weiterleitung allfälliger Herstellergarantien bleibt hiervon unberührt.

5. HAFTUNG.

5.1. Die Haftung von S&H beschränkt sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, soweit es sich im jeweiligen Fall nicht um einen Personenschaden eines Verbrauchers handelt.

5.2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

5.3. Der Ersatz von Folgeschäden und bloßen Vermögensschäden ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz für Leistungen des Kunden an Dritte ohne vorheriges Anerkenntnis von S&H.

5.4. Der Kunde verpflichtet sich bei aufrechter Vertragsbeziehung, allfällige Gefahren am Vertragsort sowie bereits eingetretene Schäden oder Unfälle (Personenschäden), die in einem Zusammenhang mit den Dienstleistungen von S&H stehen könnten, unverzüglich an S&H zu melden und in weiterer Folge bei der Aufklärung des Sachverhalts zu unterstützen.

5.5. S&H schuldet keine Leistungserbringung im Falle höherer Gewalt (insb. bei Elementarereignissen, Streiks, öffentliche Unruhen, Ausbruch von Seuchen oder Epidemien, den Verkehr lahmlegende Wettersituationen). Für diesen Fall sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.

6. DATENSCHUTZ. Wir gewährleisten, dass bei Bestellungen und der Anmeldung in der Streu.me-App aufgenommene Verbraucherdaten lediglich im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages erhoben, bearbeitet, gespeichert und genutzt werden, außerdem nur zu internen Zwecken, wie z.B. Marketingmaßnahmen. Verbraucherdaten werden lediglich an verbundene Unternehmen und Subdienstleister im erforderlichen Ausmaß weitergegeben werden. Der Auftraggeber gestattet, dass im Zuge dieses Vertragsverhältnisses bekanntgegebene personenbezogenen Daten von S&H gespeichert und maschinell verarbeitet werden. Der Auftraggeber bestätigt hiermit, die von S&H offengelegte Datenschutzerklärung https://www.stutzig-hacker.at/datenschutzerklaerung/ gelesen zu haben und stimmt dieser hiermit ausdrücklich zu.

7. VERTRAGSERFÜLLUNG DURCH DRITTE. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass S&H alle in dieser Vereinbarung beschriebenen Leistungen, ohne gesonderte Rücksprache mit dem Kunden, nach eigenem Ermessen jederzeit vollständig oder auch nur teilweise an Dritte (Subunternehmer) weitergeben oder auch fremdes Personal verwenden kann.

8. SCHRIFTFORM. Die Vertragsparteien erklären, dass im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung keine Nebenabreden getroffen wurden. Nebenabreden und/oder Änderungen des Vertrages oder dieser AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen, andernfalls sie unwirksam sind. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN. Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

10. Änderungsvorbehalt. Wir behalten uns vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß den Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung, Technik, Produkt- und/oder Leistungsangebot oder aber auch aus anderen Gründen fortlaufend anzupassen und zu verändern. Änderungen, die für den jeweiligen Kunden nicht ausschließlich vorteilhaft sind, werden zumindest vier Wochen vor Inkrafttreten entsprechend schriftlich bekanntgegeben. Der Kunde hat dann die Möglichkeit binnen eben dieser Frist, den neuen Bedingungen schriftlich zu widersprechen. In diesem Fall gelten weiterhin die bei Vertragsabschluss gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. BESONDERE BEDINGUNGEN

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen gelten je nach Gegenstand der Geschäftsbeziehung zusätzlich zu den in Punkt I. festgelegten Bedingungen. Sofern sie im Widerspruch zu den obigen allgemeinen Bedingungen stehen, haben die besonderen Bedingungen als speziellere Norm Vorrang.

A. WINTERDIENST

1.0. LEISTUNGSUMFANG

S&H verpflichtet sich (im Rahmen der nachstehenden besonderen Geschäftsbedingungen) die im - der Geschäftsbeziehung zugrundeliegenden - Vertrag festgelegten Flächen in der Zeit vom 1.12. bis 15.3. des nachfolgenden Jahres („Saison“) von Schnee und Eis zu säubern und bei Glatteis bzw. offenkundiger Glatteisgefahr zu bestreuen. Der Umfang der Betreuungsleistung ergibt sich aus den nachstehenden Bedingungen, wobei S&H bei gesonderter Vereinbarung auch Zusatz- bzw. Mehrleistungen erbringt.

1.1. S&H erbringt die vereinbarten Winterdienstleistungen (Räumung und/oder Bestreuung) abhängig von der Wettersituation (je nach Dauer und Menge des Niederschlags) und nach eigenem Ermessen, längstens jedoch innerhalb von sieben Stunden nach Einsetzen eines Niederschlags, der eine Behandlung der Flächen erforderlich macht. Die Betreuung der vereinbarten Flächen erfolgt zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr und wird im Bedarfsfall in zumindest 6-stündigen Intervallen durchgeführt. Außerhalb der gesetzlichen Räumungsverpflichtung findet kein Winterdienst statt. S&H ist nicht verpflichtet, den geräumten Schnee von der Liegenschaft abzutransportieren. Wird witterungsbedingt eine größere Ablagefläche für Schnee benötigt, verringert sich verhältnismäßig auch die zu räumende Fläche; die Lagerung auf nicht versiegelten Flächen ist gesetzlich untersagt.

1.2. S&H haftet nicht für unvorhergesehene Schnee- und Eisbildung, insbesondere wenn diese durch Haus- oder Gebäudeteile (wie zB defekte Dach- und Regenrinnen, Dachlawinen etc.) verursacht oder begünstigt wird. S&H ist nicht verpflichtet Schneewechten, etwaige Eisbildung auf Dächern, eine allfällige Schneeansammlung nach Abgang einer Dachlawine sowie die jeweilige Ursache hierfür zu beseitigen. Defekte Gebäudeteile, Eiszapfen oder Schnee am Dach etc. hat der Kunde zu entfernen.

1.3. Eine Tauwetterkontrolle (insbesondere Überprüfung von geräumten Flächen auf Eisbildung nach oder während Tauwetterereignissen) ist vom Angebot von S&H in der Streu.me App nicht umfasst. S&H haftet nicht für allfällige Schäden, die durch eine fehlende Tauwetterkontrolle des Kunden entstehen.

1.4. S&H übernimmt von den Kunden keine Schlüssel oder andere Zugangsmittel für versperrte Flächen. Nicht zugängliche oder verstellte Flächen werden nicht gereinigt.

1.5. Da eine vollständige Räumung der Flächen vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben wird, ist auch S&H nicht verpflichtet, die zu räumenden Flächen gänzlich bzw. restlos (von Schnee und Eis) zu säubern. Im Sinne dieser Regelung werden allenfalls verbliebene Schneereste mit Streusplitt behandelt.

1.6. Das zum Einsatz kommende Streumaterial wird nicht von S&H entfernt; um eine Entfernung muss sich der Kunde nach Ende der Saison selbst kümmern.

1.7. Bei außergewöhnlichen Wettersituationen (wie zB außergewöhnliche Mengen an Niederschlag, extreme Schneewechten, Sturmböen oder dauerhaft gefrierender Regen), erfolgt die Betreuung der Flächen längstens binnen 6 Stunden nach Ende der jeweiligen außergewöhnlichen Wettersituation.

1.8. Flächen, die nicht der Räumungsverpflichtung gemäß § 93 StVO unterliegen (Park-, Innen- oder Zufahrtsflächen) werden nur bei zusätzlich gesonderter Beauftragung von S&H betreut.

1.9. Der Kunde hat Beanstandungen bei sonstiger Nichtberücksichtigung binnen drei Tagen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu melden. Beanstandungen von erbrachten Leistungen insbesondere erst am Saisonende werden von S&H nicht berücksichtigt.

2.0 HAFTUNG

2.1. S&H haftet weder für Unfälle auf (i) befahrenen oder (ii) bereits gereinigten und nachträglich durch Dritte verunreinigten oder (iii) schrägen Flächen noch für Unfälle, die (iv) auf Unebenheiten der Flächen, (v) Wasseraustritt oder (vi) Luftzug von passierenden Fahrzeugen zurückzuführen sind.

2.2. S&H haftet ferner nicht für Unfälle oder Schäden infolge von höherer Gewalt (z.B. außergewöhnliche Wettersituationen), Zufall oder das Verhalten des Auftraggebers oder Dritten.

2.3. S&H haftet nicht für Unfälle oder Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die zu räumenden Flächen nicht zugänglich oder verstellt waren.

2.4. S&H haftet auch nicht für Beschädigungen insbesondere an Boden- oder Grünflächen infolge eines ortsüblichen oder ausdrücklich vom Auftraggeber beauftragten Einsatzes von Winterdienstgeräten, Streumaterial oder Auftaumitteln.

2.5. S&H haftet nicht für Unfälle oder Schäden, die durch eine unterbliebene Schadenmeldung durch den Auftraggeber an S&H entstanden sind und bei rechtzeitiger Meldung an S&H hätten verhindert werden können. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, allfällige Gefahren sowie bereits eingetretene Schäden oder Unfälle (Personenschäden) unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden, an S&H zu melden und bei der Aufklärung des Sachverhalts zu unterstützen.

2.6. S&H haftet außerdem nicht bei Entfernung von Streusplitt durch den Auftraggeber oder Dritte während der Saison. In diesem Fall hat der Auftraggeber die S&H binnen 24 Stunden darüber zu informieren. Die Haftung von S&H entfällt bis zur neuerlichen Auftragung von Streusplitt.

3.0. ENTGELT / BEGINN DER VERTRAGSVERHÄLTNISSES

3.1. Das Vertragsverhältnis und die Leistungspflicht von S&H beginnt grundsätzlich mit 1.12. des jeweiligen Jahres. Bei einer nach dem 1.12. erfolgten Beauftragung, beginnt das Vertragsverhältnis je nach Vereinbarung, aber frühestens binnen drei Werktagen ab Auftragsannahme.

3.2. Das Entgelt für eine Saison ist bei Beauftragung fällig und als Vorauszahlung mittels Kreditkarte zu entrichten. Bei Beauftragung nach Saisonbeginn ist das Entgelt ebenfalls bei Beauftragung fällig. Eine Leistungserbringung seitens S&H erfolgt erst nach vollständiger Begleichung des Entgelts.

3.3. Das Entgelt ist unabhängig von Anzahl und Ausmaß der Wintereinsätze an S&H zu leisten.

3.4. Mehrere Liegenschaftseigentümer haften für das Entgelt solidarisch.

4.0. DAUER DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES

4.1. Der Vertrag wird – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird – grundsätzlich auf die jeweilige Dauer einer Saison (1.12. bis 15.3. des nachfolgenden Jahres) geschlossen. Der Vertrag endet jedenfalls, auch wenn das Vertragsverhältnis nach dem 1.12. eines Jahres beginnt, mit Ablauf des 15.3. des nachfolgenden Jahres. Keinesfalls kann der Kunde eine Beendigung des Vertrages bewirken, indem er offene Forderungen der S&H aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis, aus welchem Grund auch immer, nicht begleicht.

4.2. Eine vorzeitige Auflösung durch den Kunden während der laufenden Saison (1.12. bis 15.3. des Folgejahres) ist nicht möglich.

4.3. Bei einer Abweichung der vom Kunden angegebenen von der realen Fläche von mehr als 5 % behält sich S&H das Recht vor, den Vertrag aufrecht zu erhalten und das Entgelt nach der realen Fläche nachzuverrechnen oder den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen und bereits erbrachte Leistungen pro rata temporis separat abzurechnen.

5.0. KENNZEICHNUNG

Der Auftraggeber gestattet S&H ein Firmenschild an der von ihr betreuten Liegenschaft an Hauswänden oder Zaunelementen gut sichtbar anzubringen. S&H haftet nicht für Schäden aller Art, die durch das Entfernen des Firmenschildes entstehen.

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